1) Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde und Förderer der
Gustav-Heinemann-Schule, Gesamtschule der Stadt Mülheim an der Ruhr e. V.
2) Der Verein wird im Vereinsregister eingetragen, ist also ein rechtsfähiger
Verein im Sinne des BGB.
3) Sitz des Vereins ist Mülheim an der Ruhr.
1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung der Gesamtschule
und ihrer Schülerinnen und Schüler in ideeller und materieller Hinsicht,
insbesondere durch Beschaffung zusätzlicher Lehr-, Lern- und Arbeitsmittel
und Unterstützung sozialbedürftiger Schülerinnen und Schüler.
2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
1) Der Verein finanziert sich und seine Fördermaßnahmen durch Mitgliedsbeiträge
und Spenden seiner Mitglieder oder Dritter.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person
des privaten und öffentlichen Rechts werden.
2) Zur Anmeldung als Mitglied bedarf es einer schriftlichen Beitrittserklärung.
Für Minderjährige muss die schriftliche Erklärung eines gesetzlichen Vertreters/einer
gesetzlichen Vertreterin vorliegen.
3) Die Mitgliedschaft endeta) durch Kündigung des Mitgliedes
b) mit Ausschluss von der Vereinsmitgliedschaft durch Vorstandsbeschluss
c) mit dem Tod des Mitgliedes
Die Kündigung der Mitgliedschaft hat schriftlich drei Monate im Voraus zu erfolgen.
Kommt ein Vereinsmitglied seiner Beitragspflicht nicht nach und leistet seine Zahlung
auch nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht binnen einer Frist von 3
Monaten, so gilt es Kraft Satzung als aus dem Verein ausgeschieden.
Auf bis zur Beendigung der Mitgliedschaft geleistete Mitgliedsbeiträge besteht kein
Erstattungsanspruch.
4) Jedes Mitglied erhält bei seinem Eintritt ein Exemplar der Satzung.
5) Die Höhe des Mindestbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
der Beirat
die Kassenprüfer/-innen
1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins an. Sie tritt in der
Regel einmal jährlich auf schriftliche Einladung des Vorstandes zusammen.
Die Ladung hat schriftlich, mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin zu erfolgen.
2) Die Mitgliederversammlung beschließt über
Wahl des Vorstandes,
Wahl des Beirates,
Wahl der Kassenprüfer/-innen,
Entlastung des Vorstandes am Ende des Geschäftsjahres,
Änderung der Satzung,
sowie alle Maßnahmen, die den Verein als solchen berühren
und von grundsätzlicher Bedeutung sind.
3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Zur Satzungsänderung und zur Beschlussfassung über
die Auflösung des Vereins bedarf es Dreiviertel der Stimmen der anwesenden
Mitglieder in der Mitgliederversammlung.
4) Auf schriftlichen Antrag von mindestens 5% der Mitglieder des Vereins hat
der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
5) Die Ladungsfrist ist in diesem Falle von 14 Tagen auf 7 Tage reduziert.
Für die Beschlussfassung der außerordentlichen Mitgliederversammlung bleibt
es bei den vorhergehenden Bestimmungen.
1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern des Vereins. Er wird von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
der anwesenden Mitglieder für ein Jahr gewählt, bleibt jedoch bis zur Wahl
eines neuen Vorstandes im Amt. Ein Entgelt für seine Tätigkeit erhält er nicht.
Seine Ausgaben sind ihm zu erstatten.
2) Der Vorstand vertritt den Verein und führt seine Geschäfte.
Er wird durch zwei seiner Mitglieder gemeinsam vertreten.
3) Scheiden zwei oder mehr Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, kann der
Vorstand neue Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der Vereinsmitglieder berufen.
1) Der Beirat besteht aus vier Mitgliedern des Vereins. Er wird von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
der anwesenden Mitglieder für ein Jahr gewählt, bleibt jedoch bis zur Wahl
eines neuen Beirates im Amt.
2) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen wichtigen
Vereinsangelegenheiten zu beraten.
1) Zu Kassenprüfern/Kassenprüferinnen werden zwei Mitglieder des Vereins,
welche nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören dürfen, von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der
anwesenden Mitglieder für ein Jahr gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl der
Kassenprüfer/-innen im Amt.
2) Den Kassenprüfern/Kassenprüferinnen obliegt die Prüfung der Vereinskasse und
des Vereinsvermögens. Sie haben diese in einem Bericht festzuhalten und in der
Mitgliederversammlung mit dem Vorschlag, Entlastung des Vorstandes zu erteilen
oder zu verweigern, bekannt zu geben.
1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfallen seines festgelegten Zweckes,
fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Mülheim an der Ruhr, die es unmittelbar
und ausschließlich im Sinne des Satzungszweckes gem. § 2 zu verwenden hat.
Liquidator ist der Vorstand des Vereins.
1) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Mülheim an der Ruhr.
Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 05.06.2003
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